Entscheidung voraussichtlich am 06.12.2023 im Bauausschuss.
Grüne und SPD verhandeln über einen Änderungsantrag zur Fortführungsdrucksache zum 2. Bauabschnitt Wasserstadt-Limmer. Das ist zunächst eine gute Nachricht, da es deutlich macht, dass das skandalöse Gebahren der Verwaltung nicht hingenommen wird. Wir halten euch auf dem Laufenden.
Was für ein Paukenschlag war der am 20.9.23 über alle Parteigrenzen hinweg beschlossene Änderungsantrag des Bezirksrats Linden-Limmer! Einstimmig, ohne Enthaltungen! Ein demokratisches Erlebnis, und mit was für Inhalten! Das Ohr am Puls der Bürger*innen und ein starkes Signal in Richtung Stadtrat!
https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/1331-2023E1
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BI-Brief an die Ratsfraktionen und den Bezirksrat
BI-Stellungnahme zur Fortführung des Verfahrens „B-Plan Nr. 1536 – Wasserstadt Limmer West“
hier: zur Stellungnahme der Verwaltung v. 26.09.2023 durch Drs. Nr. 1331/2023 E1
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Fortführungsdrucksache v. 08.06.2023 soll der Verwaltungsausschuss wesentliche Weichenstellungen für den Fortgang der weiteren Planung für das Wasserstadtgelände beschließen.
Nach der o. g. Stellungnahme der Verwaltung v. 26.09.2023 soll keinem einzigen Anliegen aus dem dazu ergangenen einstimmigen Beschluss des Stadtbezirksrates Linden-Limmer – und damit auch aus der Bürgerbeteiligung – entsprochen werden. Wir bitten die Ratsfraktionen daher innezuhalten, eine derartig vorgeschlagene Vorgehensweise zu überdenken und sich mit allen Argumenten ernsthaft auseinanderzusetzen. Denn es geht um eine Stadtteilplanung, die für viele Jahrzehnte auch sozial tragfähig bleiben und damit nachhaltig erfolgen soll. Und: Ein Anwaltsplaner hat bereits resigniert das Handtuch geworfen…
Plangespäche (Punkt 1)
Hier geht es nicht nur um eine Unterrichtung, sondern um eine ausdrückliche Zustimmung zu allen Würdigungen der Verwaltung.
Zur Bebauungsdichte (Punkte 2 und 3)
Eine sozialverträgliche Begrenzung der Bebauungsdichte ist seit Beginn der Planungen für das Conti-gelände nicht nur für die Bürgerbeteiligung ein wesentliches Thema. Die dazu geführten Diskussionen führten zu einem mühselig errungenen Kompromiss durch den Leit-Beschluss des Verwaltungsausschusses v. 08.10.2021 der die Zahl der Wohnungen für das gesamte Wasserstadtgelände auf 1.600 bis 1.800 begrenzte. Die Verwaltung will diese Grenze weit überschreiten.
Selbst bei einer Realisierung der Basisvariante des Gewinners aus dem städtebaulichen Wettbewerb würde die genannte Wohnungszahlobergrenze merklich überschritten und die aus dem Wohnungsbaukonzept vorgesehene Zielsetzung für die restl. Wasserstadt-West von 1.350 Wohnungen erheblich übererfüllt.
Mit einer Planung nach der Fortführungsdrucksache soll aber eine noch über die Basisvariante des Planungswettbewerbs hinausgehende Verdichtung auf eine GFZ von 2,6 (eigene Berechnung) erfolgen. Damit würde der hannoversche Standard in verdichteten städtischen Wohngebieten (GFZ von 1,2 – 1,5) annähernd um das Doppelte überschritten. Die Bauabschnitte zusammen ergäben dann bei 75 qm Wohnfläche pro Wohnung insgesamt 2600 Wohnungen in der Wasserstadt. Die Verwaltung hat bislang keine transparente Flächenbilanz vorgelegt, die als prüffähige Unterlage tauglich wäre.
Offene Fragen zum Erhalt der Conti-Altgebäude (zu Punkt 7)
Die Durchsicht der von der Verwaltung vorgelegten Informationen zum Erhalt der Conti-Altgebäude macht deutlich, dass dazu noch zu klärende Fragen bestehen und die Positionierung der Gesundheitsverwaltung sich als nicht hinreichend tragfähig darstellt. Nähere Ausführungen zu dem Thema finden Sie in der Anlage.
Der Vorgang ist für eine Abbruchgenehmigung auch deshalb tatsächlich noch nicht entscheidungsreif, weil alternative Nachnutzungen nicht ernsthaft geprüft wurden.
Dennoch ist nach den Verlautbarungen der Verwaltung zeitnah eine Abbruchgenehmigung zu befürchten.
Zu erwägen wäre u. E. auch eine fachliche Anhörung zu dem Thema als gemeinsame Veranstaltung von Bauausschuss und Stadtbezirksrat. Zeit dafür ist, da in naher Zukunft ohnehin nicht mit neuen Projekten im Wohnungsbau aufgrund der tiefgreifenden Baukrise zu rechnen ist.
Man könnte in diesem Fall auch daran denken, gem. § 15 Baugesetzbuch die Entscheidung über einen Abriss zurückzustellen. Und der Verwaltungsausschuss könnte sich die Entscheidung über eine etwaige Abbruchgenehmigung vorbehalten, um nicht mehr behebbaren Schaden zu vermeiden.
Soziale Vielfalt und Wohnraumversorgung nur andernorts? (zu Punkt 9)
Die Behauptung der Verwaltung, „die verfügbaren Instrumente zur Sicherung sozialer Vielfalt und sozialer Wohnraumversorgung kämen zur Anwendung“ ist mit Blick auf den weitergehenden Vorschlag des Bezirksrates unredlich. Andere Städte machen es vor: Der Beschluss des Stadtbezirksrates Linden-Limmer verweist exemplarisch auf die kommunale Bodenpolitik in Frankfurt a.M., dazu das Erläuterungsvideo (4,5 Minuten):
https://www.stadtplanungsamt-frankfurt.de/custom/video/2020-09-25_Baulandbeschluss_h264_FIN.mp4
Und den mehr als 1000 leerstehenden hochpreisigen Wohnungen in Hannover weitere hinzuzufügen, ist kein Beitrag zur Lösung der Wohnungsmarktprobleme. Die Wohnungsbaugesellschaften in Hanno-ver ziehen ihre Konsequenzen und warten ab.
Verkehrsanbindung Bus/Stadtbahn Fehlanzeige (zu Punkt 10)
Das vorliegende aktualisierte SHP-Gutachten geht von einem Ziel von 25% MIV, 25 % Radverkehr, 25% Fußgängerverkehr und 25% Bus bzw. Bahn aus. Die Prognose ist allerdings nicht voraus-setzungslos. Im SHP-Gutachten heißt es: „Für den Erfolg des Mobilitätskonzeptes ist eine konse-quente Umsetzung der Maßnahmen erforderlich.“ Prof. Haller (SHP): „Für die Buslinie Wasserstadt sind Taktung und Linienführung entscheidend für die Akzeptanz.“ „Ein Bustakt von 30 Minuten (170er-Bus) hat keinen Verkehrswert. Hier wird Geld verbrannt.“
Eine geordnete Verkehrserschließung ist wesentliche Voraussetzung für die geplante Wohnbebauung. Die Stadtverwaltung ist „spitzfindig“, wenn sie die Formulierung „sind im Bebauungsplan zu berücksichtigen“ nur auf den eigentlichen Bebauungsplan bezieht. Zu einem Bebauungsplan gehört zwingend eine Begründung. In ihr muss eine geordnete Verkehrserschließung, die Gegenstand des umfassenden Verkehrskonzepts ist, nachgewiesen werden. Das erfordert das Abwägungsgebot. Deshalb werden die Maßnahmen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs Bestandteil des Bebauungsplans, wenn auch nicht der eigentlichen Festsetzungen.
Derzeitiger Stand: Eine attraktive Verkehrserschließung mit Bus oder Bahn ist trotz krasser Erhöhung der Bebauungsdichte bislang nicht in Sicht. Die Stadt hat nun kürzlich bei einem Braunschweiger Büro ein umfassendes Verkehrskonzept für die Wasserstadt in Auftrag gegeben, das im Herbst vorgestellt werden soll.
Für ein klärendes Gespräch stehen wir Ihnen gern zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Staade
Sprecher BI Wasserstadt-Limmer
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Anlage: Zur in Aussicht genommenen kurzfristigen Abbruchgenehmigung der Conti-Altgebäude in Limmer
30.10.2023
Zur in Aussicht genommenen kurzfristigen Abbruchgenehmigung der Conti-Altgebäude in
Limmer *)
durch die Landeshauptstadt Hannover – in der Informations-Drs. Nr 15 09/2023, v. 21.07.2023, Umgang mit den Baudenkmälern in der Wasserstadt Limmer, mit zugehörigen 10 Anlagen und durch die Drs. Nr. 1331/2023, v. 08.06.2023, B-Plan Nr. 1536, – Wasserstadt Limmer West, Fortführung des Verfahrens sowie in der Drs. 1331/2023 E1 v. 26.09.2023 zur Ablehnung sämtlicher Änderungsanträge des
Stadtbezirksrates Linden-Limmer in Drs. 15/1947/2023 v. 20.09.2023
In verschiedenen Verlautbarungen hat die Verwaltung zum Ausdruck gebracht, dass sie zeitnah einem etwaigen Antrag stattgeben will, die Conti-Altgebäude in Limmer abzubrechen. Die für die Altgebäude konzipierte Wohnungsnachnutzung sei leider nicht realisierbar, da sie von den Gesundheitsbehörden als gesundheitlich nicht tragfähig angesehen werde. Etwaige Verzögerungen des Abbruch-Genehmigungsverfahrens seien (jetzt) rechtlich nicht mehr statthaft.
Dieser Auffassung ist entgegen zu treten: Der Vorgang ist für eine solche Entscheidung nicht reif. Erforderliche Gründe, die eine nötige denkmalrechtliche Abrissgenehmigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Nds. Denkmalschutzgesetz rechtfertigen könnten, liegen noch nicht erkennbar vor. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für die
geschützten Baudenkmale keinerlei Nachnutzungsmöglichkeiten mehr bestehen sollten:
- Alternativen, weniger sensible Nachnutzungen als Wohnen, z. B. Gewerbe, Büros, Serverfarm, Lagerraum, Garage, sind bislang nicht ernsthaft geprüft und und diskutiert worden.
- Auch die zweifelnd ablehnende Stellungnahme der Gesundheitsverwaltung zur entwickelten Konzeption „Wohnen“ erscheint nicht tragfähig.
Die für eine Nachnutzung „Wohnen“ entwickelte bauliche Konzeption sah vor, die historischen Gebäude schadtstoffrei komplett zu entkernen. Nur die äußere Hülle, die Fassade, sollte erhalten bleiben und ein neues Gebäude in das alte quasi hineingestellt werden.
Die zu diesem Vorgang bislang veröffentlichten Unterlagen mit behördlichem Schriftverkehr (sh. Informations-Drs. “Umgang mit den Baudenkmälern in der Wasserstadt Limmer vom 21.07.2023, Nr. 15 09/2023 mit zugehörigen 10 Anlagen) werfen Fragen auf, welche die zweifelnd ablehnende Stellungnahme der Gesundheitsverwaltung dazu als nicht schlüssig erscheinen lässt:
a) Widersprüchliche Tatsachenangaben zur chemischen Belastung
Einerseits wird in der Informationsdrucksache der Verwaltung darauf hingewiesen, dass in der allein zu erhaltenden Klinkerfassade im Rahmen der Beprobung keine Schadstoffe nachgewiesen worden seien (ebenda Seite 2).
Auch das Institut für Umweltanalyse aus Bielefeld (IFUA) weist in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9.11.2022 ebenfalls auf nicht gemessene Schadstoffe in der Fassade hin (siehe in Anlage 6 der Informationsdrucksache, Seite 3 unten).
Bekannt ist zudem, dass auch 2018 in den Fensterlaibungen vorgenommene Beprobungen keinen N-Nitrosaminbefund ergaben. ________________________________________________________________
*) Die hier zitierten Unterlagen finden sich in der Info-Drs. der Verw. v. 21.07.2023, Nr. 1509/2023 nebst 10 Anlagen; Link
dazu sh. am Textende. - Demgegenüber äußerte sich die Gesundheitsbehörde der Region in ihrer ablehnenden Stellungnahme vom 25.10.2022 über eine „kontaminierte Fassade in der zuletzt noch 2022 kanzerogene N-Nitrosamine nachgewiesen wurden.“(vgl. Anlage 5 der Informationsdrucksache, S. 3).
b) Ist das vorgelegte bauliche Konzept überhaupt fachlich fundiert auf Sicherheit geprüft worden? Das scheint tatsächlich nicht geschehen zu sein. So schreibt das Gesundheitsamt der Region in seiner Stellungnahme vom 25.10.2022 zum Baukonzept lapidar: „Weiterhin wird in den uns aktuell vorgelegten Unterlagen zum Nutzungskonzept aus unserer Sicht nicht zweifelsfrei dargestellt, dass eine potenzielle Emission von der kontaminierten Fassade, in der zuletzt 2022 kanzerogene N-Nitrosamine nachgewiesen wurden, hinreichend sicher in die geplanten Innenräume ausgeschlossen werden können.“ Jegliche Begründung zu dieser Feststellung fehlt (vgl. Anlage 5 der Informationsdrucksache, S. 3).
c) Ein wichtiger grundsätzlicher Hinweis, den das Nds. Landesgesundheitsamt (NLGA) am 21.11.2022 gegeben hat, ist offenbar nicht aufgegriffen worden. Explizierter Auftrag der Verwaltung an das Bielefelder Institut IFUA war es, einen toxikologischen Bewertungsmaßstab für N-Nitrosamine zu entwickeln (vgl. in Anlage 6 der Informationsdrucksache, S. 1 unten u. S. 4 Mitte des IFUA-Textes).
In der veröffentlichten Stellungnahme des Gesundheitsamtes nimmt breiten Raum die Erörterung ein, ob die sonach erfolgte toxikologische Einschätzung sachgerecht und fehlerfrei erfolgt sei und ob ein abgeleiteter Bewertungsmaßstab für eine Prüfung überhaupt noch technisch normgerecht gemessen werden könne. - Das NLGA – also die landesweit beratende Fachbehörde der nds. Gesundheitsverwaltung – hat mit seinem Hinweis Nr. 1 an das Gesundheitsamt der Region vom 21.11.2022 die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob eine toxikologische Einschätzung bei einer baulich sicheren Situation überhaupt notwendig ist (vgl. Anlage 8 der Informationsdrucksache, S. 1). Es heißt dort: „Wird eine toxikologische Einschätzung benötigt oder nicht? Die Frage stellt sich beim Lesen der Unterlagen. Wenn die Einschätzung besteht, dass die 3 „Sicherheitseckpunkte“ eine 100% sichere Situation schafft, die entweder eine vollständige Entfernung nitrosaminkontaminierter Stellen sicherstellt und/oder einen vollständig sicheren Abschluss der zu schaffenden Wohnbereiche von möglichen Nitrosamin-Restkontaminationen gewährleistet, stellt sich die Frage, ob eine toxikologische Einschätzung notwendig, ja ob sie nicht überflüssig ist.“
Das NLGA kam dann zu folgender Schlussfolgerung: Weil die Stadt eine toxikologische Bewertung beauftragt und diese dem Gesundheitsamt der Region vorgelegt habe, könne wohl keine 100% sichere bauliche Situation gewährleistet werden und somit sei von einer möglichen Exposition künftiger Bewohner/Innen auszugehen.
Originalzitat:
„Da eine toxikologische Bewertung über das IFUA beauftragt und dem GA der Region Hannover zur Bewertung vorgelegt wurde wird im Umkehrschluss geschlussfolgert, dass eine 100% sichere Situation im oben beschriebenen Sinn nicht sicher gewährleistet werden kann. In einer Bewertung ist somit von einer möglichen Exposition von Bewohnern der geplanten Wohnungen auszugehen.“
Eine Auseinandersetzung oder Hinweise des NLGA zu etwaigen Unsicherheiten der baulichen Konzeption unterblieben nach dem erfolgten Umkehrschluss ebenfalls. Weitere Ausführungen befassten sich dann mit der toxikologischen Bewertung und deren etwaigen Messung.
d) Unklarheit, welche Anforderungen z. B. bei einer etwaigen Büronachnutzung zu beachten sind. Auf Frage der Stadtverwaltung hat das Nds. Sozialministerium mit seinem Erlass vom 28.03.2023 (vgl. Anlage 10 der Informationsdrucksache, Seite 2/3) die tatsächliche Nachnutzung von potenziell belasteten Räumen der Conti AG als Büros gerechtfertigt (insbes. geringere Aufenthaltsdauer als beim Wohnen, messtechnische Überwachung).
Dennoch ist im Text der Verwaltung in ihrer Informationsdrucksache vom 21.07.2023 davon die Rede, dass für eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken wie zum Beispiel Büros oder Geschäfte die
gleichen Anforderungen gelten wie für die Nachnutzung Wohnen (ebenda S. 3 oben).
Was gilt nun?
Fazit:
Angesichts des sich unterbreiteten Sachverhalts jetzt eine Abbruchgenehmigung zu erteilen wäre mit dem NDSchG nicht vereinbar, voreilig und dann nach Zerstörung der Baudenkmale nicht mehr heilbar.
Anmerkung:
Im Übrigen ist zu Stellungnahme Nr. 7 der Verwaltung in ihrer Drs. 1331/2023 E1 v. 26.09.2023 anzumerken, dass auch Geschäfte der laufenden Verwaltung in denkmalrechtlichen Vorgängen einer Einwirkung durch kommunalpoltische Gremien nicht entzogen sind. Denn gem. § 76 Abs. 2 S. 2 NKomVG kann z. B. der Verwaltungsausschuss durchaus beschließen, dass er sich die Entscheidung über die Abbruchgenehmigung der Conti-Altgebäude vorbehält.
Hinweise zu den zitierten Materialien:
Die Informations-Drucksache der Verwaltung v. 21.07.2023 „Umgang mit den Baudenkmälern in der Wasserstadt Limmer“, Nr 15 09/2023 mit zugehörigen 10 Anlagen kann über den folgenden Link zum SIM der Landeshauptstadt Hannover eingesehen und heruntergeladen werden:
https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/1509-2023
Diese Dokumentation der Verwaltung ist entgegen der 24.05.2023 einstimmig beschlossenen Bitte (Drs. Nr. 15-1088/2023 N2) und dem daraus ersichtlichen Anliegen des Bez.Rates Linden-Limmer nicht ganz vollständig. So fehlen leider:
● Die letzte Antwort des Gesundheitsamtes der Region v. 20.12.2022 an die Landeshauptstadt auf die Gegenvorstellung und den Gesprächswunsch der Stadtverwaltung v. 14.11.2022.
● Offene Punkte und Hinweise der Region, die diese der Stadt für eine mögliche Nachnutzung der Gebäude gegeben hatte. Darauf nahm das Gesundheitsamt in seiner ablehnenden Stellungnahme
v. 25.10.2022 einleitend Bezug (vgl. Anlage 6 der Informationsdrucksache)
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Weitere spannende Termine im Stadtbezirk:
Sonntag 5. November 2023 um 11 Uhr: Premiere im Apollokino: Wasserstadt – Der Film: \“Dann haben sie uns ernst genommen…\“ (punkt-linden.de)
Eine weitere Filmaufführung ist am Mittwoch, 8.11.2023 um 18 Uhr geplant.